§ 9 beruht in wesentlichen Teilen auf § 10 KAGG a.F. Diese Vorschrift ist insbesondere im Hinblick auf die Ausübung von Stimmrechten und die Vermeidung von Interessenkonflikten entsprechend einer Empfehlung der Regierungskommission Corporate Governance durch das 4. FMFG erweitert worden (Kz 582 S. 403). § 9 ist ferner durch das Investmentmodernisierungsgesetz und das Investmentänderungsgesetz an die Artikel 5f und 5h der OGAW-Richtlinie 85/611/EWG angepasst worden (Kz 582 S. 444 und 612) und entspricht nunmehr Artikel 14 der Richtlinie 2009/65/EG (Kz 900).
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