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Aber – keine Befreiung für Prüfung nach § 84 WpHG: |
Die benannten Prinzipien gelten der BaFin zufolge jedoch nicht für die Prüfung bei Vermögensverwahrung und Finanzsicherheiten nach § 84 WpHG. Der Grund: Zwar enthält § 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB keine „Rückausnahme“ für die Prüfungspflicht im Sinne von § 84 WpHG. Dieses „Fehlen“ sieht die BaFin aber als redaktionelles Versehen an. Die Positionen der BaFin:
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