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Vermögensanlagenrecht zum Schwärmen VermAnlGHerausgegeben von: Dr. Lea Maria Siering, Dr., LL.M. Eur. Anna Lucia Izzo-Wagner Um Informationsgrundlagen der Anleger zu verbessern und die Aufsicht und ihre Befugnisse zu stärken, ist das Vermögensanlagenrecht zuletzt mit umfassenden Neuregelungen in Bewegung geblieben. Für Schwarmfinanzierungsdienstleister und neue grenzüberschreitende Finanzierungsperspektiven vereinheitlicht zudem die ECSPR künftig das Aufsichtsrecht.
Viele Muster und Formulierungsbeispiele, insb. für die Erstellung bzw. Prüfung eines Verkaufsprospekts und dazugehöriger Dokumente (z.B. VIB, KIIS oder die Vorgaben zur Anleger-Kenntnisprüfung ), unterstützen Sie bei der sicheren Rechtsanwendung. |
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Im Wortlaut: |
§ 6 WpHG aF in der Fassung bis zum 31. Dezember 2021 – Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt (1) 1Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. 2Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Datenbereitstellungsdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. 3Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. (2) 1Die Bundesanstalt überwacht im Rahmen der ihr jeweils zugewiesenen Zuständigkeit die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission. 2Sie kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. 3Sie kann insbesondere auf ihrer Internetseite öffentlich Warnungen aussprechen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 106 WpHG aF – Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Abs. 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen: 1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte oder gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte, 2. veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie 3. veröffentliche Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte. § 107 WpHG aF - Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt (1) 1Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich nicht besteht. 2Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch ohne besonderen Anlass anordnen (stichprobenartige Prüfung). (4) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die Bundesanstalt der Prüfstelle sowie anderer Einrichtungen und Personen bedienen. (5) 1Das Unternehmen im Sinne des § 106, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie seine Abschlussprüfer haben der Bundesanstalt und den Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist. § 108 WpHG aF - Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der Anerkennung einer Prüfstelle (1) 1Ist nach § 34 2b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige Prüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle statt. 2Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach § 107 erst zu, wenn 1. ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder 2. erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen. (2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 die Einleitung einer Prüfung verlangen. § 4 Abs. 4 FinDAG - Aufgaben und Zusammenarbeit Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. |
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