Daneben gibt die ebenfalls neu erlassene Marktmissbrauchsrichtlinie (Richtlinie 2014/57/EU) den nationalen Gesetzgebern Vorgaben für die Einführung von strafrechtlichen Sanktionen und Mindeststrafandrohungen vor. So gelten vorsätzliche Marktmanipulationen in besonders schweren Fällen als Verbrechen. Der Strafrahmen hierfür liegt zwischen einem und 10 Jahren.
Vereinheitlichung der Kurzinformationen für Anleger: Zur Anpassung der nationalen Gesetze an die PRIIPs-Verordnung (VO (EU) Nr. 1286/2014) werden das WpHG, das KWG, das VAG, und in der GewO geändert. Ziel der PRIIPs-VO ist eine Vereinheitlichung der Kurzinformationen über Produkte, die dem Anleger obligatorisch zur Verfügung gestellt werden müssen (Beipackzettel).
Bisher gab es im Wesentlichen die folgenden Informationsblätter:
1. die Wesentlichen Anlegerinformationen (WAI) im Sinne des KAGB,
2. die Informationsblätter für Finanzinstrumente nach § 31 WpHG,
3. das Vermögensanlagen Informationsblatt (VIB) im Sinne des VermAnlG.
Neue Anlegerinformationen kommen hinzu: Mit den Basisinformationsblättern führt die PRIIPs-VO nun eine neue Kategorie von Anlegerinformationen ein (Key Investor Dokuments – KIDs). So liegt - unabhängig von der Rechtsform der Anlage - ein Packaged Retail Investment or Insurance Produkt (PRIIP) vor, wenn bei einer Anlage der Betrag, der an den Kleinanleger zurückzuzahlen ist, Schwankungen unterliegt. Diese können von Referenzwerten abhängig sein oder von der Entwicklung anderer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden.
Die bisherigen Klassen für Anlegerinformationen bleiben erhalten. Diese werden um die Basisinformationsblätter ergänzt. Dem Emittenten/Produktersteller obliegt für jeden einzelnen Fall eine Prüfung, welches Informationsblatt er aufgrund welcher Rechtsvorschrift zu erstellen hat.
Umsetzung der CSDR: Weiterhin setzt das 1. FiMaNoG die Verordnung über Zentralverwahrer (VO (EU) Nr. 909/2014 – „CSDR“) um. Der hiervon betroffene Rechtsrahmen bewegt sich nahezu ausschließlich auf supranationaler Ebene. Daher haben Umsetzungen, die auf der CSDR beruhen, auch nur einen beschränkten Umfang innerhalb des 1. FiMaNoG.
Weiterführende Literatur |
Der Kommentar von Reischauer/Kleinhans zum Kreditwesengesetz (KWG) ist ein seit vielen Jahren angesehenes und bewährtes Standardwerk. Das Loseblattwerk kommentiert neben den KWG-Normen u.a. die LiqV oder die AnzV und erläutert den MaRisk-Regelungstext. Sukzessive behandelt das Werk zudem die wesentlichen Vorschriften der neuen EU-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Dabei berücksichtigt es auch die technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weitere relevante Bestimmungen, wie z.B. die EBA-Guidelines. |
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