Was der Gesetzgeber plant |
Schon mit Einführung der Ausnahmeregelung für Schwarmfinanzierungen hatte der Gesetzgeber vor, deren Auswirkungen zu evaluieren. So hat die Bundesregierung denn auch vor kurzem über Änderungen am VermAnlG berichtet, die vor allem §§ 2a und 13 betreffen. Die Novellierung soll im Rahmen der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie erfolgen. |
Hintergrund - Schwarmfinanzierung: Vgl. hierzu: von Ammon, in: Siering/Izzo-Wagner, Berliner Kommentar VermAnlG, § 2a Rdn. 2 |
Die Schwarmfinanzierung – besser bekannt unter unterschiedlich verwendeten Anglizismen wie „Crowdfunding” oder „Crowdinvesting“ – gehört zu den neuen, so innovativen wie umstrittenen alternativen Formen bankenunabhängiger Finanzierung. Die Große Koalition war bereits in ihrem Koalitionsvertrag übereingekommen, neuen Finanzierungsformen wie dem Crowdfunding einen verlässlichen Rechtsrahmen zu geben. Diesen soll das VermAnlG, insbesondere dessen § 2a, nunmehr bieten. § 2a VermAnlG zielt darauf ab, neue, über Internet-Dienstleistungsplattformen vertriebene und beworbene Finanzierungsformen von bestimmten Anforderungen des VermAnlG auszunehmen. Durch diese Befreiung sollen die Anbieter von sogenannten Crowdinvestments über Vertriebsplattformen im Internet in den Stand versetzt werden, die verfolgte Finanzierung von kleineren und mittleren Unternehmen weiter zu unterstützen, ohne einer Prospektpflicht und bestimmten Anforderungen an die Rechnungslegung unterworfen zu werden. |
Rentabel und aufsichtskonform anbieten - Geänderte Anforderungen im Blick |
Der Berliner Kommentar VermAnlG, herausgegeben von RA’in Dr. Lea Maria Siering, Berlin, und RA’in Dr. Anna Lucia Izzo-Wagner, LL.M. Eur., Frankfurt a.M., kommentiert das VermAnlG und die VermVerkProspV unter Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Praxis. Das Werk zeigt die Auswirkungen aktueller Neuregelungen zum Beispiel durch das Kleinanlegerschutzgesetz oder das 1. FimanoG auf und behandelt insbesondere die Erleichterungen der Schwarmfinanzierung, bei gemeinnützigen Projekten und bei Genossenschaften. |
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