Vier Kernpunkte der Maßnahmen |
Einheitliches EU-Klassifikationssystem („Taxonomie“) Die Kommission wird – wie folgt – Schritt für Schritt bestimmen, welche Tätigkeiten „nachhaltig“ sein werden:
Die vorgeschlagenen Vorschriften werden neue Kategorien von Referenzwerten einführen. So wird es zunächst einen Referenzwert für geringe CO2-Emissionen geben. Ein weiterer Referenzwert wird positive CO2-Effekte umfassen. Dieser neue Marktstandard soll den CO2-Fußabdruck von Unternehmen widerspiegeln und Anleger besser über den CO2-Fußabdruck eines Investitionsportfolios informieren. Die Referenzwerte:
Bessere Kundenberatung im Sinne der Nachhaltigkeit
Die Kommission hat eine Konsultation eingeleitet, um herauszufinden, wie sich ESG-Aspekte am besten in die Beratung von Privatkunden durch Wertpapierfirmen und Versicherungsvertreiber integrieren lassen.Ziel dieser Konsultation ist es, die oben benannten delegierte Rechtsakte zur Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und zur Versicherungsvertriebsrichtlinie entsprechend zu ändern. Bei der Frage, ob ein Anlageprodukt den Kundenbedürfnissen entspricht, sollten die betreffenden Unternehmen zudem die Nachhaltigkeitspräferenzen der jeweiligen Kunden berücksichtigen. Auf diese Weise sollen mehr Anlegern Zugang zu nachhaltigen Anlagen erhalten. |
KWG/CRR in Hochfrequenz, ungebunden aktuell
Kreditwesengesetz (KWG)Der „Reischauer/Kleinhans“ zählt seit Jahrzehnten zu den führenden Werken seines Fachs. Neben detaillierten Kommentierungen zum KWG finden Sie im „Reischauer / Kleinhans“:
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