Der systematisch verfehlt im 4. Abschnitt anstatt im 3. Abschnitt bei § 7 platzierte § 23 statuiert besondere Mitteilungspflichten für die Gesellschafter einer offenen UBG gegenüber der UBG und der Aufsichtsbehörde. Die offenen UBG, die das Grundmodell des UBGG sind, sollen nach einer Übergangszeit von fünf Jahren nicht (mehr) durch einen ihrer Gesellschafter beherrscht werden, sondern einen größeren, d. h. offenen Gesellschafterkreis haben. Sie unterliegen deshalb spezifischen Regelungen in Bezug auf ihren Gesellschafterkreis (vgl. § 1a Rz 5 u. 6 sowie § 7 Rz 3–7). Die hierauf bezogenen Mitteilungspflichten nach § 23 sollen sicherstellen, dass die Öffentlichkeit und die Aufsichtsbehörden ausreichend informiert werden (Reg. Begr. BTDrucks. 13/8933, S. 146, hier abgedruckt unter 582, S. 366). Daneben sind auch die in § 7 Abs. 2 und in § 21a Abs. 1 Nr. 1 normierten Mitteilungspflichten von Bedeutung. Sie werden in § 23 Abs. 1 in Bezug genommen (vgl. § 7 Rz 12–15 und § 21a Rz 2).
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