Investment
 

§ 112 Verwaltung und Anlage

Grundsätzlich definiert das Kapitalanlagegesetzbuch inländische Verwaltungsgesellschafen als „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ (§ 17 Abs. 1 KAGB). Hinsichtlich der Vermögensverwaltung unterscheidet man grundsätzlich zwischen Investmentaktiengesellschaften, die ihr Vermögen selbst verwalten, sogenannte intern verwaltete Kapitalverwaltungsgesellschaft, und zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Verwaltung einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen.

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