§ 12 Zu erfassende Risikofaktoren
§ 12 DerivateV entsprach in seinen Absätzen 1 und 2 dem § 316 der Solvabilitätsverordnung a. F. Da der Wortlaut nicht geändert wurde, kann im Wesentlichen auf die vorherige Erklärung zurückgegriffen werden: Die Vorschrift benennt die jeweiligen Risikobereiche, die die eigenen Risikomodelle mindestens abdecken müssen. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, so sind die Risikomodelle ungeeignet. Die umfassenden Erläuterungen der Baseler Marktrisikoregelungen sind hierbei zu berücksichtigen.
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