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§ 14 Prognosegüte

Die Vorschrift wurde im Zuge der Novellierung nur marginal verändert und stimmt im Wortlaut wesentlich mit dem § 318 der Solvabilitätsverordnung a. F. überein, sodass sich die Auslegung des § 14 Satz 1 und 2 DerivateV an diesen anlehnt.

Lieferung: 02/23