Investment
 

§ 143 Anlagebedingungen

Gemäß § 143 Satz 1 sind zusätzlich zur Satzung der InvAG mit fixem Kapital Anlagebedingungen zu erstellen, die ausdrücklich nicht Bestandteil der Satzung sind. Die inhaltlichen Vorgaben an die Anlagebedingungen und auch die Verpflichtung zur Erstellung derselben ergeben sich bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften aus § 266 und bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften aus § 273. Der Regelungszweck des § 143 Satz 1 besteht daher i. V. m. Satz 2 vor allem darin, dass die Anlagebedingungen zusätzlich und getrennt von der Satzung zu erstellen sind (vgl. Wallach, in: Assmann/Wallach/Zetzsche, KAGB, 2019, § 143 Rz 1).

Lieferung: 06/22