§ 164 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen
§ 164 KAGB regelt, dass Verwaltungsgesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften) für von ihnen verwaltete offene Publikumsinvestmentvermögen den Verkaufsprospekt (§ 165 KAGB) und die wesentlichen Anlegerinformationen (§ 166 KAGB) zu erstellen und auf ihrer Internetseite – jeweils auf dem neusten Stand – zugänglich zu machen haben (Vgl. § 164 Abs. 1 und 3 KAGB).
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