§ 165 Mindestangaben im Verkaufsprospekt
§ 165 KAGB regelt den Inhalt sowie die Anforderungen an den gemäß § 164 KAGB zwingend zu erstellenden Verkaufsprospekt. Entsprechende Regelungen waren bereits in § 41 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 2a, Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 6 sowie § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 des aufgehobenen Investmentgesetzes (InvG) enthalten. Wesentliche Inhalte der Norm lassen sich, mit Ausnahme der Details der Kostentransparenz, bis auf das sogenannte Schema A der ersten OGAW-Richtlinie zurückverfolgen (abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1985L0611:20080320:DE:PDF (zuletzt abgerufen am 08.07.2024)). Zudembasieren einige Detailanforderungen auf der AIFM-Richtlinie (vgl. die Detail-Aufschlüsselung bei Patzner/Schneider-Deters, in:Moritz/Klebeck/Jesch, KAGB, § 165 Rz 4).
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