Investment
 

§ 17 Unberücksichtigte Derivate

§ 17 DerivateV beruht auf dem Konzept des gesteigerten Investitionsgrades und regelt welche Derivate mangels zusätzlichen Marktrisikopotenzials bzw. mangels zusätzlichen Leverages nicht zwingend bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages nach § 16 Abs. 3 DerivateV berücksichtigt werden müssen.

Lieferung: 03/18