Investment
 

§ 185 Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung

§ 185 KAGB weist den Verwahrstellen der beteiligten Investmentvermögen eine Prüfungspflicht bezüglich des Verschmelzungsplans zu, ob die Angaben nach Maßgabe des § 184 Satz 3 Nr. 1, 6 und 7 KAGB mit den Anforderungen des KAGB und den Anlagebedingungen des jeweiligen Sondervermögens übereinstimmen und ermächtigt gleichzeitig das Bundesfinanzministerium bzw. die BaFin zum Erlass einer Verordnung, in der nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, Inhalte der Prüfung sowie Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts festgelegt werden können.

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