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§ 19 Anerkennung von Absicherungsgeschäften

In Abs. 1 wurde sowohl der Art. 42 Abs. 3 der OGW-Richtlinie als auch Box 5, 6, und 8 der CESR-Guidelines umgesetzt. Der § 15 ist dahingehend geändert worden, dass ausschließlich derivative Positionen in die Addition zur Berechnung des Anrechnungsbetrages einfließen. Vor diesem Hintergrund musste § 17 angepasst werden.

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