Investment
 

§ 191 Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital

§ 191 KAGB regelt Verschmelzungen, an denen neben Sondervermögen sowie gegebenenfalls EU-OGAW auch Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital beteiligt sind. Die offene Investmentkommanditgesellschaft wird von der Regelung nicht erfasst (dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass jene nicht als Publikumsinvestmentvermögen aufgelegt werden kann – § 127 Abs. 1 Satz 1 KAGB; zutreffend Sittmann/Springer in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 2014, § 191 Rz 7 f.).

Lieferung: 06/16