§ 200 Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten
In der Praxis, wie auch in einigen älteren Rahmenverträgen (z. B. „Rahmenvertrag für Wertpapierleihgeschäfte“) werden Wertpapierdarlehen auch als „Wertpapierleihgeschäfte“ bezeichnet. Gemeint ist hierbei das Gleiche. Der Begriff der Wertpapierleihe leitet sich aus dem englischen Sprachgebrauch („Securities Lending“) ab. Bei dem letztlich in beiden Fällen gemeinten Geschäft handelt es sich nicht um eine Leihe i. S. d. § 598 BGB, sondern um ein Sachdarlehen i. S. d. §§ 607 ff. BGB, da am Ende der Laufzeit gerade nicht die Rückübertragung der tatsächlich verliehenen Wertpapiere, sondern die Rückübereignung von Wertpapieren gleicher Art, Güte und Menge geschuldet ist (vgl. Kümpel, Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rz 14.104; Kienle, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 105 Rz 33; Clouth/Vollmuth, in: Hopt, Vertrags- und Formularbuch zum Handels-, Gesellschafts- und Bankrecht, 3. Aufl. 2007, IV. T. 1, Nr. 1). Im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen meint „gleicher Art“ den gleichen Emittenten, den gleichen Nennbetrag, das gleiche Emissionsdatum, die gleiche Laufzeit und die gleiche Verzinsung. Ein anderes Verständnis stünde dem wirtschaftlichen Zweck von Wertpapierdarlehen häufig entgegen. In der Regel benötigt der Darlehensnehmer die Darlehenspapiere zur Erfüllung eigener Lieferverpflichtungen gegenüber einem Dritten.
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