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§ 215 Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt

§ 215 regelt in allgemeiner Form die Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt. Abs. 1 statuiert eine Anzeigepflicht der AIF-KVG. Hiernach hat die KVG gegenüber der BaFin nachzuweisen, dass das gemäß § 29 Abs. 4 festgelegte Höchstmaß an Leverage angemessen ist und dass diese Begrenzung jederzeit eingehalten wird.

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