§ 226 Auskunftsrecht der Bundesanstalt
Inländische Dach-Hedgefonds haben der BaFin auf Anforderung alle ihnen aufgrund der Informationspflichten nach Maßgabe des § 225 Abs. 5 und 6 KAGB vorliegenden Unterlagen vorzulegen. Dies betrifft nicht nur die Unterlagen für die Zielfondsauswahl nach § 225 Abs. 5 (Due Dilgence), sondern auch die Unterlagen über die Einhaltung der Anlagestrategien und laufende Risikoüberwachung ihrer Zielfonds (§ 225 Abs. 6 KAGB).
Lieferung: 06/23mit Smartlink: https://www.investmentdigital.de/in_k_0405_226