Investment
 

§ 226 Auskunftsrecht der Bundesanstalt

Inländische Dach-Hedgefonds haben der BaFin auf Anforderung alle ihnen aufgrund der Informationspflichten nach Maßgabe des § 225 Abs. 5 und 6 KAGB vorliegenden Unterlagen vorzulegen. Dies betrifft nicht nur die Unterlagen für die Zielfondsauswahl nach § 225 Abs. 5 (Due Dilgence), sondern auch die Unterlagen über die Einhaltung der Anlagestrategien und laufende Risikoüberwachung ihrer Zielfonds (§ 225 Abs. 6 KAGB).

Lieferung: 06/23