§ 234 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
§ 234 regelt die Voraussetzungen unter denen es möglich ist, dass eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ein Grundstück nicht direkt erwirbt, sondern sich an einer Gesellschaft beteiligt, die ihrerseits entweder Eigentümer von Grundstücken ist oder wird, oder eine Beteiligung an einer anderen Immobilien-Gesellschaft hält. Grundsätzlich ist es notwendig, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst alle aus der Gesellschafterstellung sich ergebenden Rechte (Anteil am Gesellschaftsvermögen, Mitwirkungsrechte, Anteil an Gewinn und Verlust, Beteiligung am Liquidationserlös) erwirbt. Soweit Gesellschaftsanteile über einen Treuhänder gehalten werden sollen, gilt das zu § 231 Rz 2 Gesagte.
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