§ 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
Nach § 20 Absatz 9 darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Gelddarlehen nur in den dort explizit genannten Fällen gewähren, d. h. im Umkehrschluss gilt über die explizit genannten Fälle hinaus das Verbot der Darlehensgewährung. Eine Ausnahme besteht u.A. für den Fall, dass nach § 240 ein Darlehen an eine Immobilien- Gesellschaft gegeben wird, an der die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist. Als durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz die Möglichkeit geschaffen wurde, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften zu erwerben, wurde es den Kapitalverwaltungsgesellschaften auch erlaubt, für Rechnung des Sondervermögens diesen Gesellschaften Darlehen zu gewähren, um den Kapitalverwaltungsgesellschaften eine wirtschaftliche, im Interesse der Anteilinhaber liegende Verwaltung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften zu ermöglichen (BT-Drucksache 13/8933, S. 119). In der Praxis kommen derartige Gesellschafterdarlehen regelmäßig vor.
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