§ 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
Die Vorschrift dient dem Vertrauensschutz der Vertragspartner der Kapitalverwaltungsgesellschaft (BT-Drucksache 13/8933, S. 119 (zu § 27e KAGG)). Sie umfasst Verstöße gegen die Vorschriften der §§ 230 bis 241 und deckt sich insoweit mit dem Anwendungsbereich der §§ 67 Absatz 8 und 72 des Investmentgesetzes. Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 230 bis 241 hat der Schutz des Vertrauens des mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft kontrahierenden Dritten in die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes Vorrang vor dem Schutz des Anlegers. Dem Anleger wird insoweit ein Sonderopfer zu Gunsten der Vertragspartner der Kapitalverwaltungsgesellschaft zugemutet.
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