§ 247 Vermögensaufstellung
Nach § 101 Absatz 1 hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft für jedes AIF- Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen. Dieser Jahresbericht muss nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände enthalten. Nach § 101 kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Berichtes nach § 101 erlassen und diese Ermächtigung auf die BaFin übertragen. Aufgrund dieser Ermächtigung hat die BaFin die „Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände (Kapitalanlage- Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung – KARBV)“ vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2483) erlassen.
Lieferung: 02/16