§ 256 Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
Sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des § 255 Absatz 2 Satz 1 Gebrauch macht und in Abweichung von § 98 Absatz 1 Satz 1 die Rücknahme von Anteilen nicht mindestens zweimal im Monat, sondern nur zu bestimmten Terminen möglich ist, ist im Verkaufsprospekt ausdrücklich und drucktechnisch hervorgehoben hierauf hinzuweisen.
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