Investment
 

§ 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen

§ 260d KAGB enthält eine Auflistung von Angaben, die zusätzlich im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen aufgenommen werden müssen. Auf diese Weise ergänzt und modifiziert die Regelung die allgemeinen Vorschriften der §§ 162 und 165 KAGB, die auf das Infrastruktur-Sondervermögen ebenfalls Anwendung finden.

Lieferung: 02/25