§ 267 Genehmigung der Anlagebedingungen
§ 267 KAGB ist Teil der in den §§ 261–272 KAGB geregelten produktbezogenen Vorschriften des KAGB für geschlossene Publikums-AIF. Diese Regelungen ergänzen die vehikelbezogenen Vorschriften der §§ 140 ff. KAGB (Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital) und §§ 148 ff. KAGB (geschlossene Investmentkommanditgesellschaft). Die Auflage geschlossener Publikums-AIF ist gemäß § 139 KAGB nur in einer der beiden genannten Gesellschaftsformen möglich. Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen („Fondsstandortgesetz“) wurde in § 139 KAGB die Regelung aufgenommen, dass geschlossene inländische Spezial-AIF auch als Sondervermögen aufgelegt werden dürfen (BT-Drs. 19/27631, S. 94).
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