§ 27 Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung
Nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 ist die KVG verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und ggf. Offenlegung dieser Interessenkonflikte zu treffen. § 26 Abs. 2 enthält eine Zusammenfassung der Verhaltenspflichten von AIF- und OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach Maßgabe der Artikel 14 der Richtlinie 2009/ 65/EG und Artikel 12 der Richtlinie 2011/61/EU, BT-Drucks. 17/12294 S. 217. § 27 konkretisiert die Pflicht einer KVG zur Ermittlung, Vorbeugung, Steuerung, Beilegung und ggf. zur Offenlegung von Interessenkonflikten.
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