§ 272a Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 272a KAGB entspricht im Wesentlichen § 171 KAGB und regelt insoweit die Genehmigungspflicht für geschlossene Master-Feeder-Strukturen im Publikumsfondsbereich. Spezialfonds fallen nicht in den Anwendungsbereich der §§ 272a ff. KAGB. Für professionelle und semiprofessionelle Anleger können so auch weiterhin äquivalente Strukturen ohne gesonderte Genehmigungspflicht oder besondere inhaltliche Vorgaben aufgebaut werden. Lediglich im Bereich der geschlossenen Publikumsfonds sind die Vorgaben der §§ 272a ff. KAGB zu beachten.
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