Investment
 

§ 274 Begrenzung von Leverage

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 25 Absatz 3, 4 und 8 der Richtlinie 2011/61/EU. Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 25 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/EU. Die Verordnung 231/2013 („AIFM-VO“), die die Europäische Kommission auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/EU erlassen hat, gilt für die Verwaltung von Spezial-AIF unmittelbar. § 274 hatte keine Entsprechung im früheren InvG.

Lieferung: 05/15