§ 277 Übertragung von Anteilen oder Aktien
Die Vorschrift dient dazu, Anteile an weniger intensiv regulierten Spezial-AIF nicht in die Hände von nicht hinreichend erfahrenen Anlegern gelangen zu lassen. Sie beruht nicht auf der AIFM-Richtlinie und hat auch im früheren Recht keine direkte Entsprechung. Nach der Gesetzesbegründung zum KAGB soll die Vorschrift verhindern, dass Anteile oder Aktien von Spezial-AIF an Privatanleger weiterveräußert werden. Nach der Gesetzesbegründung zum Finanzmarktanpassungsgesetz wird klargestellt, dass das Übertragungsverbot nicht separat mit den Anlegern vereinbart zu werden braucht (so die ursprüngliche Fassung der Norm), sondern auch in den konstituierenden Dokumenten des AIF niedergelegt werden kann.
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