§ 290 Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle
§ 290 ist Teil der besonderen Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF, §§ 287–292, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen. In den praktischen Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen vornehmlich Private Equity Fonds und Hedgefonds (Viciano-Gofferje, BB 2013, 2506). Dabei werden die aus § 290 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 folgenden Transparenzpflichten bei Erlangen der Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen (i. S. d. § 1 Abs. 19 Nr. 27) als auch bei Erlangen der Kontrolle über einen Emittenten (i. S. d. § 287 Abs. 4) ausgelöst.
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