§ 292b Liquiditäts- und Absicherungsanlagen
§ 292b KAGB enthält eine Aufzählung von Liquiditäts- und Absicherungsanlagen, die von der AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft für Entwicklungsförderungsfonds gehalten werden dürfen.
Während Absatz 1 die verschiedenen Anlagemöglichkeiten auflistet, legt Absatz 2 die Zwecksicherung durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und eine „Schonfrist“, wie aufsichtlich als allgemeines Prinzip in der Anlaufund Liquidationsphase anerkannt, fest. Absatz 3 regelt, dass der Erwerb von Derivaten mit dem Zweck getätigt werden darf, die Anlagen des Entwicklungsförderungsfonds zu sichern (Hedging, keine Investitionszwecke).
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