§ 314 Untersagung des Vertriebs
Die Vorschrift ermöglicht es der Bundesanstalt, den Vertrieb von AIF in den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen zu untersagen. Sie basiert im Wesentlichen auf § 140 und § 124 Absatz 4 des aufgehobenen Investmentgesetzes und wurde unter Berücksichtigung der Richtlinie 2011/61/EU ergänzt und im Anwendungsbereich auf inländische AIF erweitert.
Lieferung: 07/21mit Smartlink: https://www.investmentdigital.de/in_k_0405_314