§ 330 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 330 dient der fakultativen Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie 2011/61/EU (im Folgenden der AIFM Richtlinie), der es den Mitgliedstaaten freistellt, ob sie den Vertrieb von AIF, die von einer ausländischen AlF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle Anleger in ihrem Staatsgebiet zulassen oder nicht (vgl. auch § 329 Rz 1). Dementsprechend ermöglicht diese Regelung grundsätzlich einen Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF, die von einer ausländischen AlF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle Anleger. Artikel 42 der AIFM Richtlinie ermöglicht im Unterschied zu dem in den Artikel 37 bis 41 der AIFM Richtlinie geregelten Vertrieb mit einem Pass (sog. Drittstaatenpass) auch einen Vertrieb an professionelle Anleger ohne Pass (sog. Nationales Private Placement-Regime, vgl. Jutzi/Feuz, MIFID II, AIFMD und UCITSD, in: Jusletter Next: 25. April 2016).
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