§ 336 Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
Um EU-AIFM die Möglichkeit zur Verwaltung und Vermarktung von ausländischen AIF und ausländischen AIFM die Möglichkeit zur Verwaltung und Vermarktung von inländischen oder EU-AIF in der Europäischen Union einzuräumen, schreibt die AIFM-Richtlinie den Abschluss angemessener Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden des Drittlands vor, in dem der ausländische AIF und/oder AIFM ihren Sitz haben. Solche Kooperationsvereinbarungen sollten zumindest einen wirksamen Informationsaustausch sicherstellen, der den zuständigen EU-Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der AIFM-Richtlinie ermöglicht (vgl. Erwägungsgrund 134 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013).
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