Investment
 

§ 342 Beschwerde- und Schlichtungsverfahren; Verordnungsermächtigung

Die Vorschrift entsprach bei ihrer Einführung mit redaktionellen Anpassungen dem vormaligen § 143c InvG und sah für eine Zuständigkeit der früheren Schlichtungsstelle nicht nur offene Investmentvermögen, sondern auch geschlossene AIF vor. Dadurch wurde die Zuständigkeit der Schlichtungsstellen wesentlich erweitert. Durch Art. 13 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung (BGBl. I, S. 254) wurden die Regelungen über das Schlichtungsverfahren aufgehoben, da mit Wirkung zum 1.4.2016 das Schlichtungsverfahren in § 14 UKlaG geregelt wurde (BT- Drucks 18/5089, S. 84). Dadurch wurde der vormalige Abs. 4 zu Abs. 3. Zuletzt wurde § 342 durch das FoStoG geändert und in Abs. 2 im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung auf das Schriftformerfordernis verzichtet. Nunmehr kann jede Beschwerde in Textform (§ 126b BGB) abgegeben werden. Damit ist eine Beschwerdeeinlegung auch durch E-Mail möglich. Einer Beurkundung durch Niederschrift bedarf es nicht mehr. Telefonisch kann eine Beschwerde hingegen nicht eingelegt werden.

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