§ 349 Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften
§ 349 enthält besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften. Darin wird in Anlehnung an die Übergangsvorschriften im § 348 festgelegt, dass auch die genannten Sonstigen Investmentvermögen deren vor dem 22.07.2013 erworbenen Anteile an Immobilien-Sondervermögen, Anteile oder Aktien an Hedgefonds oder Unternehmensbeteiligungen weiter halten dürfen. Ein Neuerwerb derartiger Anteile oder Aktien ist allerdings nicht möglich.
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