§ 354 Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3
Die Übergangsvorschrift des § 354 KAGB betrifft das Schlichtungsverfahren von Anlegern geschlossener Publikums-AIF. Für diese wird bestimmt, dass das in § 342 Absatz 3 KAGB geregelte Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geschlossenen Publikums-AIF erst ab dem 22.07.2014 gilt.
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