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§ 357 Übergangsvorschrift zu § 100a

§ 357 enthält eine Übergangsvorschrift zu § 100a. Beide Regelungen sind durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz FKAustG) vom 21.12.2015 (BGBl. I 2015, 2531) eingefügt worden und zum 31.12.2015 in Kraft getreten. § 100a enthält Regelungen zur Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens (vgl. die Kommentierung dort).

Lieferung: 07/16