§ 36 Ausschüttungsgleiche Erträge
Leitgedanke der Investmentbesteuerung war ursprünglich das Transparenzprinzip, welches vom Grundsatz her die steuerliche Gleichbehandlung des Investmentanlegers mit einem Direktanleger herstellen sollte. Da beide Anlegergruppen aber nicht in jeder Beziehung vergleichbar sind, bestanden stets gewichtige Abweichungen vom Transparenzprinzip wie bspw. in Bezug auf den Zuflusszeitpunkt bestimmter Investmenterträge oder bzgl. der Umqualifizierung der Einkunftsart der Erträge bei ihrer Weiterleitung von der Eingangsseite des Fonds zur Ausgangsseite.
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