§ 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3
Die Übergangsvorschrift wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12. Mai 2021 (BGBl I 2021 Nr. 23, S. 990 ff.) neu in das KAGB eingeführt. Die Richtlinie (EU) 2019/2034 dient einer soliden europäischen Beaufsichtigung und ist Bestandteil des Regulierungsrahmens, auf dessen Grundlage Finanzinstitute in der Union Dienstleistungen erbringen. Gegenstand der Richtlinie (EU) 2019/2034 sind unter anderem Anforderungen an das Anfangskapital von Wertpapierfirmen. Da über § 5 Kapitalverwaltungsgesellschaften neben der kollektiven Vermögensverwaltung auch Wertpapier(neben)dienstleistungen erbringen (können), sind diese von der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 betroffen.
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