§ 364 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
§ 364 KAGB ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) mit Wirkung zum 1. August 2022 in das KAGB eingefügt worden, (BGBl. I vom 2. Juli 2021). Das DiRUG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/ 1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11. Juli 2019, S. 80). Die Digitalisierungsrichtlinie verfolgt den Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren verschiedene gesellschaftsrechtliche Prozesse zu vereinfachen sowie diese im Hinblick auf Kosten und Zeit effizienter zu gestalten.
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