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§ 38 Berichte über Derivate

In § 38 DerivateV wurde der Art. 45 der OGAW-Richtlinie umgesetzt, wonach die Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt in regelmäßigen Abständen Bericht über die tatsächlichen Verhältnisse der für jeden OGAW genutzten Derivate, zu erstatten hat.

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