Investment
 

§ 39 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

Die gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben des Investmentgeschäfts einer KVG nach §§ 20 ff. enthalten ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die an die Vorschriften der VwVfG angepasste Regelung nennt aus Gründen der Rechtssicherheit und des gesetzlichen Ordnungszwecks die Voraussetzungen, unter denen eine Betriebserlaubnis unwirksam wird oder aufgehoben werden kann (Fischer, in: Boos/Fischer/ Schulte-Mattler, KWG 4. Aufl. § 35 Rz 1). Sie dient dem Schutz der Anleger und ihrem Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Finanzsystems.

Lieferung: 04/16