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§ 40 Übergangsbestimmung

Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 14.8.2019 verkündete und am 15.8.2019 in Kraft getretene überarbeitete Fassung der Derivateverordnung sieht eine Änderung der Übergangsbestimmungen des § 40 vor.

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