Investment
 

§ 46 Zinsschranke

§ 46 InvStG regelt, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, Zinserträge im Sinne der Zinsschranke durch die indirekte Anlage in Investmentfonds zu erzielen. Jedoch ist dies zukünftig nur noch durch Anlage in Spezial-Investmentfonds möglich, bei denen eine modifizierte transparente Besteuerung beibehalten wird. Dies gilt auch für Dach-Zielfonds Strukturen, wenn sowohl der Dachfonds und der/die Zielfonds als steuerliche Spezial-Investmentfonds qualifizieren. Über (Publikums)Investmentfonds können keine Zinserträge im Sinne der Zinsschranke mehr erzielt werden, da aufgrund der intransparenten Besteuerung keine separaten Besteuerungsgrundlagen für (Publikums)Investmentfonds ermittelt werden. Fondsausgangseitig verlieren die vom (Publikums)Investmentfonds vereinnahmten Erträge ihre steuerliche Qualität und der Anleger erzielt nur noch Investmenterträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

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