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§ 5 Zuständige Behörde; Aufsicht Anordnungsbefugnis

Aufgrund der Bankenkrise von 1931 wurde mit der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 19.9.1931 ein dem Reichswirtschaftsminister unterstelltes Kuratorium für das Bankgewerbe eingerichtet, dem der Reichsbankpräsident, drei Staatssekretäre, ein Mitglied des Reichsbankdirektoriums und der Reichs kommissar für das Bankgewerbe angehörten. Mit dem Reichsgesetz über das Kreditwesen vom 5.12.1934 wurde das Kuratorium durch ein bei der Reichsbank gebildetes Aufsichtsamt für das Kreditwesen ersetzt, an die Stelle des Reichskommissars für das Bankgewerbe trat der Reichskommissar für das Kreditwesen. Durch Änderungsverordnung vom 15.9.1939 wurde das Aufsichtsamt wieder aufgelöst, seine Aufgaben gingen auf den Reichswirtschaftsminister über. Die Funktion des Reichskommissars wurde auf das dem Reichswirtschaftsminister nachgeordnete Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen übertragen. Dieses wurde durch Verordnung vom 18.9.1944 wieder aufgelöst, seine Aufgaben gingen auf den Reichswirtschaftsminister und z. T. auf das Reichsbankdirektorium über.

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