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§ 50 Kapitalertragsteuer

§ 50 InvStG regelt die Erhebung der Kapitalertragsteuer durch inländische Spezial-Investmentfonds. Die Vorschrift ist insoweit die Nachfolgeregelung des § 15 Abs. 1 Satz 8 i. V. m. § 7 InvStG 2004. Im Gegensatz zum bisherigen Recht gibt es eine besondere Regelung zur Kapitalertragsteuer auf Fondsausgangsseite nur noch bei Spezial-Investmentfonds. Für ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge finden grundsätzlich die gleichen Regeln Anwendung, da in beiden Fällen der Spezial-Investmentfonds der Entrichtungspflichtige ist. Anders als die Vorgängerregelung in § 7 Abs. 3 InvStG 2014 enthält § 50 InvStG keine Sonderregelung für inländische Dividenden/ Mieten. Die Besteuerung von inländischen Dividenden/Mieten wird bereits durch die in §§ 30 ff. InvStG enthaltene Regelung sichergestellt. Einer besonderen Regelung innerhalb des § 50 InvStG beim Kapitalertragsteuerabzug bedarf es nicht.

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