§ 7 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der BaFin (Verwaltungsakte i. S. von § 35 VwVfG) sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) richten. Voraussetzung für ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bei der BaFin, in dem die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts nach Maßgabe der §§ 68 ff. VwGO auf Behördenebene nachzuprüfen ist. Nach § 69 VwGO beginnt das Verfahren mit Erhebung des Widerspruchs, der nach § 70 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts bei der BaFin einzulegen ist. Zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch ist nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die BaFin, da die nächst höhere Behörde das Bundesministerium für Finanzen ist.
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